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ALTERNATIVE INVESTMENTS

Das neue Kapitalanlagegesetzbuch – zu Ihrer Sicherheit!


Mit dem 22. Juli 2013 trat das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft. Nach einjähriger Übergangsregelung ist es seit dem 22. Juli 2014 nur noch Initiatoren gestattet, alternative Investmentfonds aufzulegen, wenn vorrausgehend umfassende Maßnahmen getroffen worden sind.


Welche Maßnahmen muss ein Initiator ergreifen?

Kapitalverwaltungsgesellschaft: Jeder Anbieter muss eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) gründen, welche nur nach strengen Kriterien von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzaufsicht) genehmigt wird. Das Management muss entsprechende Kompetenzen und langjährige Erfahrungen und einen einwandfreien Leumund vorweisen.

Verwahrstellen: Die Fondsanbieter müssen die Vermögensverwaltung strikt von der Vermögensverwahrung trennen. Für die Verwahrung ist eine externe Stelle (in der Regel ein Finanzinstitut oder Wertpapierhaus) zuständig. Sie überwacht die Cashflows und kontrolliert insbesondere, ob das Vermögen der Anleger von dem des Fondsanbieters getrennt wird.

Risikomanagement: Die Fondsanbieter müssen das Risikomanagement funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen trennen, insbesondere vom Portfoliomanagement. Dadurch sollen Risiken noch strenger und vor allem konstanter überwacht werden, abhängig vom Profil des jeweiligen Fonds.

Liquiditätsmanagement: Die Fondsanbieter werden verpflichtet, regelmäßig Stresstests durchzuführen, um Liquiditätsrisiken für ihre Produkte frühzeitig zu erkennen.

Transparenzpflichten: Jeder Alternative Investmentfonds muss den Anlegern künftig nicht nur vorher detailliert seine Investmentstrategie erläutern, sondern auch zeitnah nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vorlegen, mitunter sogar quartalsweise informieren. Die Transparenzpflicht besteht auch gegenüber den Behörden und gilt in besonderem Maße für solche Fonds, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen. Finanzierungen sind nur noch bis maximal 60% des Investitionsvolumens gestattet. Sie müssen diese nach Volumen und Art (Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Derivate) genau aufschlüsseln.

Der geschlossene Fonds wird zum Alternativen Investmentfonds.

 

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